Die Beantragung von KfW-Fördermitteln für Wohnungseigentümergemeinschaften wird vereinfacht. Dadurch soll die energetische Sanierung älterer Wohnanlagen angekurbelt werden.

Die KfW hat Ihr Antragsverfahren für die Zuschussprogramme zur energetischen Sanierung und dem altersgerechten Umbau in Wohnungseigentümergemeinschaften deutlich vereinfacht. Ab 1.8.2015 reicht für die Beantragung von KfW-Zuschüssen in den Programmen 430 und 455 eine De-minimis-Erklärung durch den bevollmächtigten Immobilienverwalter für alle Vermieter der WEG. Das Beibringen einer schriftlichen De-minimis-Erklärung eines jeden einzelnen vermietenden Wohnungseigentümers entfällt. Ziel der Änderung ist, die energetische Sanierung in WEGs anzukurbeln.
Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) begrüßt die Vereinfachung. Der Verband hatte sich hierfür eingesetzt.
Hintergrund: De-minimis-Beihilfen
Private Vermieter fallen unter den EU-Unternehmensbegriff, da sie mit der Vermietung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, um Chancengleichheit zu wahren. Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich aber um öffentliche Zuwendungen, die so gering sind, dass Auswirkungen auf den EU-Wettbewerb nicht zu erwarten sind. Diese dürfen im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren jedoch den Höchstbetrag von 200.000 Euro pro Vermieter nicht überschreiten. Bei der Beantragung von Fördermitteln ist daher eine verbindliche Erklärung der vermietenden Eigentümer erforderlich, dass der Höchstbetrag nach Inanspruchnahme des Zuschusses nicht überschritten wird.