Hausverwaltung

Urteil: Kinderlärm

Mieter müssen den von Kindern ausgehenden Lärm dulden und können daraus keine Minderungs – oder Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter oder gegen Dritte herleiten, soweit dieser Lärm den üblichen Rahmen nicht übersteigt („sozialadäquat“). Dabei ist die Rechtsprechung verhältnismäßig großzügig, weil sie davon ausgeht, daß Kinder ein Teil des gesellschaftlichen Lebens sind. Störungen durch Kinderlärm haben die Mitmieter also in der Regel hinzunehmen, sei es, daß der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder daß er im Hof bzw. Garten entsteht (LG Lübeck WM 89, 627; LG München I WM 87, 121; AG Kiel WM 89, 570, AG Dortmund DWW 90, 55). Insbesondere ist das Weinen und Schreien von Kleinkindern hinzunehmen (AG Bergisch Gladbach WM 83, 236; AG Aachen ZMR 65, 75), es sei denn, Ursache des Lärms ist eine nicht akzeptable „Erziehungs“-Maßnahme der Eltern.

Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:

Kinder von Wohnungsmietern haben grundsätzlich dieselben Rechte aber auch Pflichten wie die Mieter selbst. Es ist selbstverständlich, daß Kinder in der Wohnung spielen dürfen. Ihr Spielen darf aber nicht zu einer Störung anderer Hausbewohner führen. Darauf müssen Eltern, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten – mittags von 13 bis 15:00 und abends ab 22:00 bis zum nächsten Morgen 7:00 – achten. Allerdings muß das Lachen, Weinen und Schreien von kleinen Kindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden. Dasselbe gilt für die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- oder Bewegungstriebes der Kinder entsteht.

Was für das Verhalten der Kinder innerhalb der Wohnung gilt, ist auch außerhalb der Wohnung bei Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses zu beachten. Dabei ist auf den Nutzungszweck der Räume und Einrichtungen abzustellen. Aus diesem Grunde dürfen Kinder z. B. im Treppenhaus oder in den Kellerräumen nicht Skateboard oder Fahrrad fahren.

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Hausverwaltung Gottschling, Essen
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