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Urteil: Kinderlärm

Mieter müssen den von Kindern ausgehenden Lärm dulden und können daraus keine Minderungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter oder gegen Dritte herleiten, soweit dieser Lärm den üblichen Rahmen nicht übersteigt („sozialadäquat“). Dabei ist die Rechtsprechung verhältnismäßig großzügig, weil sie davon ausgeht, dass Kinder ein Teil des gesellschaftlichen Lebens sind. Störungen durch Kinderlärm haben die Mitmieter also in der Regel hinzunehmen, sei es, dass der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder dass er im Hof bzw. Garten entsteht (LG Lübeck WM 89, 627; LG München I WM 87, 121; AG Kiel WM 89, 570, AG Dortmund DWW 90, 55). Insbesondere ist das Weinen und Schreien von Kleinkindern hinzunehmen (AG Bergisch Gladbach WM 83, 236; AG Aachen ZMR 65, 75), es sei denn, Ursache des Lärms ist eine nicht akzeptable „Erziehungs“-Maßnahme der Eltern.

Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze

Kinder von Wohnungsmietern haben grundsätzlich dieselben Rechte, aber auch dieselben Pflichten wie die Mieter selbst. Es ist selbstverständlich, dass Kinder in der Wohnung spielen dürfen. Ihr Spielen darf aber nicht zu einer Störung anderer Hausbewohner führen. Darauf müssen Eltern, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten achten – mittags von 13 bis 15:00 Uhr und abends ab 22:00 bis zum nächsten Morgen 7:00 Uhr. Allerdings muss jeder Hausbewohner das Lachen, Weinen und Schreien von kleinen Kindern als natürliches Verhalten hinnehmen. Dasselbe gilt für die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- oder Bewegungstriebes der Kinder entsteht.

Kinder in Treppenhaus, Hof und Garten

Was für das Verhalten der Kinder in der Wohnung gilt, gilt auch außerhalb. Das betrifft die Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses. Dabei kommt es auf den Nutzungszweck der Räume und Einrichtungen an. Deshalb dürfen Kinder z. B. im Treppenhaus oder in den Kellerräumen nicht Skateboard oder Fahrrad fahren.

Konflikte im Haus früh klären

Bei Lärmbeschwerden hilft ein ruhiges Gespräch oft mehr als eine Abmahnung. Diese Vermittlung gehört für uns zur Mietverwaltung in Essen und zur Aufgabe der WEG-Verwaltung. Für Ordnung im Treppenhaus und auf dem Hof sorgt unser Hausmeisterservice. Mehr über uns als Hausverwaltung in Essen erfahren Sie auf der Leistungsseite.

Lesen Sie mehr unter http://www.anwaltonline.com/show.asp?x=tips/kinder/kinderlaerm_details.asp

Hausverwaltung Gottschling, Essen
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