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Urteil: Betriebskostenverteilung nach Köpfen

Ist in der Umlagevereinbarung eine Verteilung der Betriebskosten nach „Köpfen“ vereinbart, kommt es zur Bestimmung der Personenzahl auf die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen an und nicht auf die melderechtliche Registrierung (BGH, Urteil vom 23.01.2008, Az. VIII ZR 82/07).
Quelle: http://www.woelke-partner.de

Betriebskosten nach Köpfen verteilen

Maßgeblich ist also, wer tatsächlich in der Wohnung wohnt. Für die Mietverwaltung in Essen heißt das: Die Belegungsdaten müssen laufend gepflegt werden. Gilt in einer Gemeinschaft ein anderer Verteilerschlüssel, ist das eine Frage der WEG-Verwaltung. Wer die Abrechnung abgeben möchte, findet bei uns als Hausverwaltung in Essen einen Ansprechpartner. Vorlagen und Formulare liegen in unseren Downloads für Eigentümer.

Hausverwaltung Gottschling, Essen
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