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Schwere Beleidigung rechtfertigt Kündigung

Bezichtigt der Mieter den Vermieter bei einer Auseinandersetzung über die Wohnbedingungen der brutalen Sterbehilfe und vergleicht dessen Verhalten mit der Judenverfolgung, ist dies eine so schwerwiegende Beleidigung, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Hintergrund

Christian Gottschling vor dem Bürogebäude von GOTTSCHLING Immobilien in Essen
Christian Gottschling, GOTTSCHLING Immobilien Essen

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der über 70-jährigen Mieterin nach einer fristlosen Kündigung die Räumung. Das Mietverhältnis über die Zwei-Zimmer-Wohnung besteht seit 1983.

Die Parteien stritten in einem Verfahren vor dem AG München über eine Mieterhöhung. In diesem Verfahren führte die Mieterin in einem Schriftsatz aus, alles was die Vermieterin bisher geleistet habe, sei „massive Sterbehilfe“ und „versuchter Mord“. Die Hitze in der Wohnung sei so unerträglich, dass sie die hierdurch verursachten Schmerzen nicht mehr ertragen könne. Ihre Situation erinnere sie an die Judenverfolgung, „als die Deutschen die Juden in die Öfen geschoben haben und die übrige Bevölkerung jubelte wie die Weltmeister“.

Auslöser des Streits war eine Behauptung der Mieterin. Ihre Wohnung sei durch die darunter liegende Heizanlage überwärmt, dort herrschten Temperaturen bis zu 38 Grad. Einem Sachverständigen zufolge trifft diese Behauptung nicht zu.

Nachdem die Mieterin die Vermieterin in einem weiteren Schriftsatz der „brutalen Sterbehilfe“ bezichtigt hatte, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos.

Die Mieterin weigert sich, die Wohnung zu räumen. Es tue ihr leid, die Vermieterin beleidigt zu haben. Bei ihren Äußerungen habe es sich um einen Hilferuf gehandelt.

Entscheidung

Die Räumungsklage hat Erfolg.

Die Äußerungen der Mieterin sind massive Beleidigungen. Die Mieterin ist zuvor nicht provoziert worden und die Äußerungen sind nicht ansatzweise nachvollziehbar. Insbesondere ist es in keiner Weise erforderlich oder nachvollziehbar, für einen Hilferuf seinen Vermieter des versuchten Mordes oder der Sterbehilfe zu bezichtigen oder sein Vorgehen mit der Vernichtung der Juden im Dritten Reich zu vergleichen.

Eine Abmahnung vor der Kündigung war entbehrlich. Schwerwiegende Beleidigungen zerstören das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Eine Abmahnung kann dieses Vertrauen nicht wiederherstellen.

Das Gericht gewährte der betagten Mieterin eine sechsmonatige Räumungsfrist, um ihr die Suche nach einer Ersatzwohnung zu ermöglichen.

(AG München, Urteil v. 14.11.2014, 452 C 16687/14)

Quelle

Wenn der Ton im Mietverhältnis kippt

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