Unterschreibt ein Wohnungseigentümer, der dem Beirat angehört, ein Versammlungsprotokoll mit der Funktionsbezeichnung „Beirat“, kann hierin auch eine Unterzeichnung in der Funktion „Wohnungseigentümer“ liegen.
Hintergrund
Der Verwalter einer WEG musste gegenüber dem Grundbuchamt seine Verwalterstellung nachweisen. Hierfür legte er das Protokoll der Versammlung, in der er zum Verwalter bestellt wurde, vor. Dieses ist vom Versammlungsleiter unterschrieben sowie von den 3 Beiräten. Die Beiräte haben ihrer Unterschrift jeweils den Zusatz „Beirat“ hinzugefügt.
Das Grundbuchamt hat u. a. bemängelt, dass das Protokoll gem. § 24 Abs. 6 WEG auch von einem Wohnungseigentümer hätte unterschrieben sein müssen. Selbst wenn die Beiräte, die das Protokoll unterschrieben haben, Wohnungseigentümer seien, sei diesem Erfordernis nicht genügt. Die Unterschrift eines Eigentümers mit der Funktionsbezeichnung „Beirat“ genüge nicht.
Entscheidung
Das OLG Hamm folgt dem nicht.
Gemäß § 29 Abs. 1 WEG können grundsätzlich nur Wohnungseigentümer zum Beirat bestellt werden. Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern. Wenn wie hier neben dem Versammlungsleiter insgesamt 3 „Beiräte“ unterschrieben haben, kann man davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 WEG (Unterschrift des Versammlungsleiters, des Beiratsvorsitzenden oder seines Vertreters sowie eines Eigentümers) erfüllt sind.
Angesichts der Funktion der Unterschriften, die Richtigkeit des Protokollinhalts zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich, wieso die Beifügung einer Funktionsbezeichnung der Gewährsübernahme „als Miteigentümer“ entgegen stehen sollte. Denn unstreitig kann der Sache nach auch ein Beiratsmitglied als „weiterer Miteigentümer“ unterzeichnen.
(OLG Hamm, Beschluss v. 8.7.2011, 15 W 183/11)
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