Logo-Gottschling-Immobilien-Hausverwaltung
Hausverwaltung

OLG Frankfurt: Keine Vierbeiner in der eigenen Wohnung

Eine Eigentümerversammlung darf die Haltung von Hunden und Katzen in Wohnungen verbieten. Dies entschieden die Frankfurter Richter in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) wird damit nicht unverhältnismäßig in das Recht von Wohnungseigentümern oder Mietern eingegriffen. Ein solcher Beschluss sei weder sittenwidrig noch greife er in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein, so die Richter (Urt. v. 17.01.2011, Az. 20 W 500/08).

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die Eigentümerversammlung die Neuanschaffung von Katzen und Hunden im Jahr 2005 per Hausordnung unwidersprochen verboten. Zwei Jahre später klagte eine Eigentümerin, die ihre Wohnung an eine Familie mit Hund vermieten wollte, gegen den Beschluss. Sie sah darin eine  Einschränkung ihres Eigentumsrechts.

Das OLG schloss sich dieser Auffassung nicht an. Der unangefochtene Mehrheitsbeschluss sei für alle Wohnungseigentümer bindend. Er sei weder sittenwidrig, noch greife er in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums ein. Die Richter ließen jedoch erkennen: Gegen ein generelles Tierhalteverbot könnten Bedenken bestehen. Eine Beschränkung auf bestimmte Tierarten sei jedoch vertretbar.

Tierhaltung in der Hausordnung regeln

Eine klare Hausordnung beugt Streit unter Nachbarn vor. Beschlüsse dazu bereiten wir in der Verwaltung Ihrer Eigentümergemeinschaft sorgfältig vor. Muster und Formulare finden Sie in unseren Downloads für Eigentümer. Bei der Vermietung Ihrer Wohnung achten wir darauf, dass Mietvertrag und Hausordnung zusammenpassen. Alles aus einer Hand bietet unsere Hausverwaltung für Essen.

Quelle: http://www.lto.de/de/html/nachrichten/4153/olg-frankfurt-keine-vierbeiner-in-der-eigenen-wohnung/

Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de

Vorheriger Beitrag
BGH: WEG kann Wohnung von insolventem Hausgeldschuldner versteigern lassen
Nächster Beitrag
LG München: Einstweilige Verfügung wegen Aufnahme von TOP nur im Ausnahmefall

Ähnliche Beiträge

Logo-Gottschling-Immobilien-Hausverwaltung
Es wurden keine Ergebnisse gefunden.

Accessibility Toolbar