Hausverwaltung

OLG Düsseldorf: Täuschung über Schadensursache kann Kündigung rechtfertigen

Macht der Mieter gegenüber dem Vermieter über die Ursache eines Schadens an der Mietsache falsche Angaben, kann dies den Vermieter dazu berechtigen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Hintergrund
In einem gewerblichen Mietobjekt löste sich ein Heizkörper von der Wand, als eine Mitarbeiterin der Mieterin diesen reinigte. Gegenüber dem Vermieter gab die Mieterin an, der Heizkörper sei „einfach so“ von der Wand gefallen. Der Vermieter veranlasste aufgrund dieser Angaben die Reparatur. Später erfuhr er zufällig den tatsächlichen Schadenshergang und kündigte das Mietverhältnis fristlos.

Entscheidung
Das OLG Düsseldorf gibt dem Vermieter Recht. Er war berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, weil das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien durch die Falschangabe zerrüttet ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mieterin oder ihre Mitarbeiterin den Schaden tatsächlich verschuldet haben oder dieser auf einem Montagefehler beruhte. Entscheidend ist, dass die Mieterin den Vermieter nicht wahrheitsgemäß über die Abläufe, die dem Unfall vorangegangen sind, und die Beteiligung ihrer Mitarbeiterin informiert hat. Dadurch hat sie dem Vermieter die Möglichkeit genommen, sich ein Bild von den Geschehnissen und den möglichen Ursachen und Verantwortungsbeiträgen zu machen.
Dieses Verhalten kann das Vertrauen in eine redliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses erschüttern; dies unabhängig davon, ob die Mieterin im Ergebnis ein Verschulden an der Unfallursache trifft oder nicht.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.3.2011, 24 U 102/10)

Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?Subarea=News&newsID=1319031337.47&chorid=00571807&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FImmobilienWirtschaft%20%2F142%2F00571807%20%2F2011-10-20%2FTop-News%3A%20T%E4uschung%20%FCber%20Schadensursache%20kann%20K%FCndigung%20rechtfertigen

Hausverwaltung Gottschling, Essen
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