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Neues vom BGH zum „Dauerbrenner“ Schönheitsreparaturen

Neues vom BGH zum „Dauerbrenner“ Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat in zwei neuen Entscheidungen (VIII ZR 185/14 und VIII ZR 242/13) seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen in Wohnungsmietverträgen nochmals grundlegend verändert.

Bisher setzte eine wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht voraus, dass die Wohnung bei Vertragsbeginn renoviert an den Mieter übergeben wurde. Dies sieht der BGH in seinem Urteil vom 18.03.2015 jetzt anders und hält die Übertragung der Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung für unwirksam.

Christian Gottschling, Immobilienexperte aus Essen, mit dem Smartphone in der Hand vor einem modernen Gebäude
Christian Gottschling, Geschäftsführer von GOTTSCHLING Immobilien in Essen

Ferner hält der BGH an seiner früheren Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln nicht mehr fest. Bisher war es grundsätzlich zulässig, dem Mieter in einer Formularklausel im Mietvertrag anteilig Kosten für Schönheitsreparaturen aufzuerlegen, wenn die Schönheitsreparaturen beim Auszug des Mieters nach dem vereinbarten (flexiblen) Fristenplan noch nicht fällig sind. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH aber nun entschieden, dass Quotenabgeltungsklauseln in formularmäßigen Wohnraummietverträgen grundsätzlich unwirksam sind.

Was das für Vermieter bedeutet

Für die Vermietungspraxis ist vor allem eines wichtig: Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, können Vermieter vom Mieter keine Schönheitsreparaturen mehr verlangen.

Auch bekommen Vermieter keinen finanziellen Ausgleich mehr durch eine Quotenabgeltungsklausel, wenn der Mieter vor Ablauf der vereinbarten Fristen auszieht.
Vermieter sollten deshalb ihre Vertragsmuster anpassen und bei Bedarf finanzielle Rückstellungen bilden.

Wer seine Mietverträge nicht selbst pflegen möchte, gibt diese Aufgabe ab. Bei der Verwaltung von Mietwohnungen in Essen gehören aktuelle Vertragsmuster und die Abwicklung von Mieterwechseln zum Standard. Eigentümergemeinschaften finden das passende Paket unter Hausverwaltung und WEG-Verwaltung. Wie andere Eigentümer die Zusammenarbeit erleben, zeigen die Erfahrungen und Bewertungen.

Quelle

Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de

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