Neues vom BGH zum „Dauerbrenner“ Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof hat in zwei neuen Entscheidungen (VIII ZR 185/14 und VIII ZR 242/13) seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen in Wohnungsmietverträgen nochmals grundlegend verändert.
Bisher setzte eine wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht voraus, dass die Wohnung bei Vertragsbeginn renoviert an den Mieter übergeben wurde. Dies sieht der BGH in seinem Urteil vom 18.03.2015 jetzt anders und hält die Übertragung der Schönheitsreparaturbei einer unrenoviert übergebenen Wohnung für unwirksam.
Ferner hält der BGH an seiner früheren Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln nicht mehr fest. Bisher war es grundsätzlich zulässig, dem Mieter in einer Formularklausel im Mietvertrag anteilig Kosten für Schönheitsreparaturen aufzuerlegen, wenn die Schönheitsreparaturen beim Auszug des Mieters nach dem vereinbarten (flexiblen) Fristenplan noch nicht fällig sind. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH aber nun entschieden, dass Quotenabgeltungsklauseln in formularmäßigen Wohnraummietverträgen grundsätzlich unwirksam sind.
Für die Vermietungspraxis ist es nun wichtig, zu wissen, dass vom Mieter keine Schönheitsreparaturen mehr beansprucht werden können, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde.
Auch bekommen Vermieter keinen finanziellen Ausgleich mehr durch eine Quotenabgeltungsklausel, wenn der Mieter vor Ablauf der vereinbarten Fristen auszieht.
Daher sollten Vermieter ihre Vertragsmuster anpassen und ggf. finanzielle Rückstellungen treffen.
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