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Neues Meldegesetz ab November: Vermieter müssen Einzug bestätigen

Ab 1. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz. Wer umzieht, meldet das nicht mehr nur bei der zuständigen Behörde an. Er braucht dafür auch eine Bestätigung vom Vermieter. Vermieter wiederum müssen diese Bescheinigung ausstellen, sobald ein neuer Mieter einzieht.

Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss dem Einwohnermeldeamt seinen neuen Wohnort mitteilen – dies geht bisher aus den Meldegesetzen der Bundesländer hervor. Ab 1. November wird das Meldegesetz neu geregelt. Zuständig sind dann nicht mehr die einzelnen Länder, sondern der Bund. Im neuen Bundesmeldegesetz müssen unter anderem Vermieter für ihre Mieter eine Bescheinigung ausstellen – beziehungsweise für die zuständige Meldebehörde. Für Eigentümer, die ihre Mietverwaltung in Essen selbst erledigen, kommt damit eine weitere Pflicht hinzu.

Novelliertes Meldegesetz: Neue Pflichten für Eigentümer

Wer künftig den Wohnort wechselt, wird durch das neue Gesetz verpflichtet, seinen Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Wenn ein Mieter aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, ist eine Abmeldung erforderlich. Bislang genügte für beides meist ein einfaches Formular. Ab 1. November verlangen die Behörden eine Bescheinigung des Vermieters. Daraus entsteht eine sogenannte Mitwirkungspflicht: Vermieter stellen die Bescheinigung über den Ein- oder Auszug ihres Mieters innerhalb von zwei Wochen aus.

Inhalt der Bescheinigung

Christian Gottschling, Geschäftsführer von GOTTSCHLING Immobilien in Essen, im Büro
Christian Gottschling, Immobilienmakler und Immobilienverwalter in Essen

Ein einheitliches Formular gibt es für die Bescheinigung des Vermieters nicht. Allerdings regelt das Gesetz, welche Informationen auf jeden Fall enthalten sein müssen:

Wichtig: Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Vermieter können sie entweder dem Mieter oder direkt der zuständigen Behörde zukommen lassen.

Bußgelder bei Fristversäumung oder Scheinanmeldung

Das Bundesmeldegesetz sieht ein Bußgeld vor, wenn jemand die neuen Regelungen nicht einhält. Wer sich nicht binnen zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet, riskiert eine Strafe von bis zu 1.000 Euro. Sie trifft auch den Vermieter, wenn er die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt. Bedeutend teurer wird es, wenn der Vermieter aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung ausstellt, obwohl diese gar nicht wirklich in seiner Wohnung wohnt. In diesem Fall wird ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig. Wer solche Fristen nicht selbst im Blick behalten möchte, kann die Hausverwaltung wechseln und die Betreuung abgeben. Für Eigentümer mit Wohnungen in mehreren Städten übernimmt das eine Hausverwaltung im Ruhrgebiet.

Mit dem Bundesmeldegesetz will die Bundesregierung vor allem Scheinanmeldungen verhindern. Ursprünglich sollte es bereits ab Mai 2015 gelten. Kleinere Änderungen am Gesetzestext haben das Inkrafttreten jedoch auf November verschoben.

 17.02.2015 | Markus Grundmann
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