Hausverwaltung

LG München: Einstweilige Verfügung wegen Aufnahme von TOP nur im Ausnahmefall

Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich verlangen, dass Themen, die er für wichtig hält, in der Eigentümerversammlung erörtert werden. Eine einstweilige Verfügung auf Aufnahme dieser Punkte auf die Tagesordnung kommt aber nur in Frage, wenn dem Eigentümer ansonsten großer Schaden droht.

Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer verlangte vom Verwalter, dass dieser u. a. die folgenden Punkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung aufnimmt:

    Wahl von drei Verwaltungsbeiräten/Neuwahl des Verwaltungsbeirates
    namentliche Aufzählung der Anwesenden bzw. deren Vertreter in der Eigentümerversammlung im Protokoll und bei Antrag Überlassung von Kopien der an den Verwalter erteilten Vollmachten
    Überprüfung der Hausmeistervergütung

Da der Verwalter sich weigerte, diese Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, beantragte der Eigentümer, diesen per einstweiliger Verfügung hierzu zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Eigentümer Beschwerde eingelegt.

Entscheidung

Das Landgericht legt dem Wohnungseigentümer nahe, seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückzunehmen.

Der Eigentümer hat zwar einen Anspruch, dass diese Punkte auf die Tagesordnung aufgenommen werden. Allerdings fehlt es an der Eilbedürftigkeit, die eine einstweilige Verfügung rechtfertigen könnte.

Jeder Wohnungseigentümer hat unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung das Recht, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Dabei entspricht ein Verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf der Eigentümerversammlung besprochen wird, ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn es Gründe gibt, ihn zu erörtern und zum Gegenstand einer Abstimmung zu machen. Der Maßstab für diese Prüfung muss großzügig sein, da die Wohnungseigentümer ihre Angelegenheiten im Wesentlichen in der Eigentümerversammlung regeln. Im Zweifel muss für jeden Punkt, den ein Wohnungseigentümer selbst für wichtig erachtet, Gelegenheit bestehen, diesen kurz zu erörtern. Demzufolge entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, die vom Eigentümer genannten Punkte in einer Eigentümerversammlung zu erörtern.

Dennoch wird der Eigentümer den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht verlangen können. Eine solche ist nur gerechtfertigt, wenn der Verfügungskläger ausnahmsweise auf die sofortige Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Hauptsacheverfahren nicht abwarten könnte, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden. Die Punkte, die der Eigentümer auf der Tagesordnung haben will, sind aber nicht so wichtig, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt wäre.

(LG München I, Beschluss v. 30.8.2011, 36 T 6199/11)

Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?Subarea=News&newsID=1316519964.86&chorid=01816042&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FImmobilienVerwaltung%2F357%2F01816042%2F2011-09-21%2FTop-News%3A%20Einstweilige%20Verf%FCgung%20wegen%20Aufnahme%20von%20TOP%20nur%20im%20Ausnahmefall

Hausverwaltung Gottschling, Essen
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