Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich verlangen, dass Themen, die er für wichtig hält, in der Eigentümerversammlung erörtert werden. Eine einstweilige Verfügung auf Aufnahme dieser Punkte auf die Tagesordnung kommt aber nur in Frage, wenn dem Eigentümer ansonsten großer Schaden droht.
Hintergrund
Ein Wohnungseigentümer verlangte vom Verwalter, dass dieser u. a. die folgenden Punkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung aufnimmt:
Wahl von drei Verwaltungsbeiräten/Neuwahl des Verwaltungsbeirates
namentliche Aufzählung der Anwesenden bzw. deren Vertreter in der Eigentümerversammlung im Protokoll und bei Antrag Überlassung von Kopien der an den Verwalter erteilten Vollmachten
Überprüfung der Hausmeistervergütung
Da der Verwalter sich weigerte, diese Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, beantragte der Eigentümer, diesen per einstweiliger Verfügung hierzu zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Eigentümer Beschwerde eingelegt.
Entscheidung
Das Landgericht legt dem Wohnungseigentümer nahe, seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückzunehmen.
Der Eigentümer hat zwar einen Anspruch, dass diese Punkte auf die Tagesordnung aufgenommen werden. Allerdings fehlt es an der Eilbedürftigkeit, die eine einstweilige Verfügung rechtfertigen könnte.
Jeder Wohnungseigentümer hat unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung das Recht, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Ein solches Verlangen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, sobald es Gründe gibt, den Punkt zu erörtern und darüber abzustimmen. Der Maßstab für diese Prüfung muss großzügig sein, da die Wohnungseigentümer ihre Angelegenheiten im Wesentlichen in der Eigentümerversammlung regeln. Im Zweifel muss für jeden Punkt, den ein Wohnungseigentümer selbst für wichtig erachtet, Gelegenheit bestehen, diesen kurz zu erörtern. Demzufolge entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, die vom Eigentümer genannten Punkte in einer Eigentümerversammlung zu erörtern.
Dennoch wird der Eigentümer den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht verlangen können. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung des Anspruchs dringend angewiesen ist. Das ist der Fall, wenn er ein ordentliches Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen oder sogar irreparablen Schaden zu erleiden. Die Punkte, die der Eigentümer auf der Tagesordnung haben will, sind aber nicht so wichtig, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt wäre.
Tagesordnung und Eigentümerversammlung
Eine gut vorbereitete Versammlung nimmt Anträge früh auf und spart Gerichtstermine. Genau das gehört zu den Aufgaben einer WEG-Verwaltung. Wir laden fristgerecht ein und protokollieren jeden Beschluss – als WEG-Verwaltung in Essen ebenso wie in der Hausverwaltung im Ruhrgebiet. Wer sich unbeachtet fühlt, sollte über einen Wechsel der Hausverwaltung nachdenken.
(LG München I, Beschluss v. 30.8.2011, 36 T 6199/11)
Hausverwaltung Gottschling, Essen
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