Graffiti an der Fassade begründen keinen Mangel einer Mietwohnung in dem Haus, wenn keine besondere Beschaffenheit der Fassade vereinbart ist oder es sich nicht um eine Luxusimmobilie oder ein zwecks Repräsentation gemietetes Objekt handelt.
Hintergrund

An der Fassade eines Hauses in Berlin befanden sich mehrere großflächige Graffiti sowie zahlreiche sogenannte Tags. Der Mieter einer Wohnung in dem Haus hielt dies für einen Mangel der Mietsache. Der Vermieter hatte ihn zuvor auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung verklagt. Mit einer Widerklage verlangte der Mieter deshalb, die Graffiti zu entfernen. Während des Prozesses ließ der Vermieter die Fassade streichen. Daraufhin erklärte der Mieter den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Der Vermieter hat dem widersprochen. Er meint, dem Mieter habe kein Anspruch auf Entfernung der Graffiti zugestanden.

Entscheidung
Das AG Berlin-Mitte gibt dem Vermieter Recht.
Der Vermieter muss dem Mieter die Mietsache zwar in einem vertragsgemäßen Zustand überlassen. Er muss diesen Zustand auch während der Mietzeit erhalten. Bei den Graffiti handelte es sich hier aber nicht um einen Mangel der Mietsache. Insoweit kommt es darauf an, ob die Ist-Beschaffenheit der Mietsache negativ von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
Eine besondere Beschaffenheit der Fassade des Hauses haben die Parteien nicht vereinbart. Auch stillschweigend haben sie eine solche Vereinbarung nicht getroffen. War die Fassade bei Einzug noch nicht beschmiert, so hat dieser Umstand keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert.
Die Wohnung ist außerdem keine Luxusimmobilie. Der Mieter hat sie auch nicht zu repräsentativen Zwecken angemietet. Deshalb bestand kein Anspruch auf Beseitigung der Graffiti an der Außenfassade. Eine direkte Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung durch die Graffiti war nicht erkennbar. Daher konnte der Mieter vom Vermieter allein aufgrund der Unansehnlichkeit der Fassade keine Mängelrechte geltend machen.
(AG Berlin-Mitte, Urteil v. 4.2.2015, 7 C 43/14)
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