Die Wohnungseigentümern können über eine Angelegenheit so oft entschieden, wie es ihnen beliebt, solange sie die Beschlusskompetenz besitzen.
Wird ein Beschluss gerichtlich für ungültig erklärt, stellt dies kein Hindernis dar, erneut einen Beschluss mit gleichem Inhalt zu fassen.
LG Köln mit Urteil vom 21.06.2012 Aktenzeichen 29 S 225/11
Quelle: http://www.ibr-online.de
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