Kurz und bündig
Zum 01.11.2015 wird bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft treten, welches einige Änderungen mit sich bringt. Wichtig: Dann muss bei jeder An- und Ummeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden.
Bundesmeldegesetz tritt zum 01.11.2015 in Kraft
Zum 01.11.2015 wird bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft treten, das Bundesmeldegesetz. Für Sie als Bürger ergeben sich damit einige Änderungen, hier die wichtigsten im Überblick:
Wohnungsgeberbestätigung

Mit Inkafttreten des Bundesmeldegesetz zum 01.11.2015 wird die eigentlich im Jahre 2002 abgeschaffte Mitwirkung des Vermieters bei einer An-, Ab- und Ummeldung wieder eingeführt. Das bedeutet, dass bei jeder Anmeldung (Zuzug von außerhalb Essen) und Ummeldung (Wohnungswechsel innerhalb Essen) eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug auszustellen, und ist berechtigt bei der Meldebehörde nachzufragen ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Bei einer Abmeldung ist ebenfalls eine solche Bescheinigung vorzulegen, allerdings sind Abmeldungen bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ohnehin nicht mehr notwendig, sondern nur noch bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung, wie z.B. bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe einer Zweitwohnung.
Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine wirksamere Bekämpfung von Scheinanmeldungen.
Ein ausfüllbares Formular für die Wohnungsgeberbestätigung können Sie im rechten Bildschirmbereich herunterladen.
Frist für die Anmeldung verlängert
Die Frist für die An-, Um- und Abmeldung wird von 1 auf 2 Wochen verlängert.
Vorausgefüllter Meldeschein
Sofern Sie innerhalb Deutschlands umziehen kann die Meldebehörde im Rahmen der Anmeldung Ihre Daten direkt von der vormals zuständigen Meldebehörde abrufen. Da alle Daten bei Anmeldung dann bereits vorliegen, können Unstimmigkeiten sofort geklärt werden. Weiterhin entfällt für Sie das Ausfüllen eines Meldeformulars, Tippfehler werden dadurch ebenfalls vermieden. Leider gibt es eine Frist für die Behörden bis 2018, die Daten zur Verfügung zu stellen. Zumindest in NRW ist die Bereitstellung der Daten jedoch bereits verpflichtend, so dass die meisten Anmeldungen von diesem Verfahren profitieren werden.
Gestärkte Rechte bei Melderegisterauskünften
Jede Person kann von einer anderen Person, sofern er diese eindeutig benennen kann, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft). Das war früher so und ändert sich mit dem Bundesmeldegesetz nicht. Die Daten dürfen jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn Sie haben dem ausdrücklich gegenüber der Meldebehörde oder dem Anfragenden zugestimmt. Sofern eine solche Zustimmung bei einer Anfrage behauptet wird, erfolgt eine Überprüfung, ob dies auch stimmt. Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende zukünftig den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft dann auch nur für diesen Zweck nutzen. Ihre Daten sind somit generell noch stärker geschützt als bisher.
Wegfall der Übermittlungssperre bei Internetauskünften
Die derzeit noch existente Übermittlungssperre bei Auskünften, die automatisiert über das Internet erteilt werden (z.B. Melderegisterauskunft online) entfällt ersatzlos. Diese Übermittlungssperre hat lediglich den technischen Weg der Auskunftserteilung gehindert, nicht aber die Auskunft selbst. Durch langjährige Praxis sowie der Pflicht zur Verschlüsselung der Auskunft ist jedoch der Datenschutz in ausreichendem Maße gewährleistet, so dass der Gesetzgeber zur Entlastung der anfragenden Stelle und der Behörde diese Sperre gestrichen hat.
Und sonst?
Das Bundesmeldegesetz beinhaltet eine Vielzahl weiterer Änderungen (z.B. Abschaffung der Meldepflicht in Krankenhäusern; Eintragung eines bedingten Sperrvermerkes in bestimmten Einrichtungen wie z. B. Frauenhäusern, Suchtkliniken u. a.), die jedoch überwiegend nicht praxisrelevant sind und daher hier nicht alle aufgeführt werden. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne eine Mail schicken an buergeramt@einwohneramt.essen.de.
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