Kurz und bündig
Zum 01.11.2015 wird bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft treten, welches einige Änderungen mit sich bringt. Wichtig: Dann muss bei jeder An- und Ummeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden.

Bundesmeldegesetz tritt zum 01.11.2015 in Kraft
Zum 01.11.2015 wird bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft treten, das Bundesmeldegesetz. Für Sie als Bürger ergeben sich damit einige Änderungen, hier die wichtigsten im Überblick:
Wohnungsgeberbestätigung

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkung des Vermieters bei einer An-, Ab- und Ummeldung wieder eingeführt. Das bedeutet, dass bei jeder Anmeldung (Zuzug von außerhalb Essen) und Ummeldung (Wohnungswechsel innerhalb Essen) eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss. Der Wohnungsgeber muss diese Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug ausstellen. Er darf bei der Meldebehörde nachfragen, ob die Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist. Für Vermieter bedeutet das zusätzliche Pflichten. Diese übernimmt auf Wunsch die Mietverwaltung in Essen. Bei einer Abmeldung ist ebenfalls eine solche Bescheinigung vorzulegen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist eine Abmeldung ohnehin nicht mehr nötig. Sie wird nur noch bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung verlangt, wie z.B. bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe einer Zweitwohnung.
Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine wirksamere Bekämpfung von Scheinanmeldungen.
Ein ausfüllbares Formular für die Wohnungsgeberbestätigung finden Sie bei unseren Downloads und Vorlagen.
Frist für die Anmeldung verlängert
Die Frist für die An-, Um- und Abmeldung wird von 1 auf 2 Wochen verlängert.
Vorausgefüllter Meldeschein
Wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen, kann die Meldebehörde Ihre Daten bei der Anmeldung direkt von der vorher zuständigen Meldebehörde abrufen. Da alle Daten bei Anmeldung dann bereits vorliegen, können Unstimmigkeiten sofort geklärt werden. Außerdem entfällt für Sie das Ausfüllen eines Meldeformulars. Tippfehler werden so ebenfalls vermieden. Leider gibt es eine Frist für die Behörden bis 2018, die Daten zur Verfügung zu stellen. Zumindest in NRW ist die Bereitstellung der Daten jedoch bereits verpflichtend. Die meisten Anmeldungen profitieren daher von diesem Verfahren.
Gestärkte Rechte bei Melderegisterauskünften
Jede Person kann über eine andere Person Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft). Voraussetzung ist, dass sie diese Person eindeutig benennen kann. Das war früher so und ändert sich mit dem Bundesmeldegesetz nicht. Die Daten dürfen jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn, Sie haben dem gegenüber der Meldebehörde oder dem Anfragenden ausdrücklich zugestimmt. Sofern eine solche Zustimmung bei einer Anfrage behauptet wird, erfolgt eine Überprüfung, ob dies auch stimmt. Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende zukünftig den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft dann auch nur für diesen Zweck nutzen. Ihre Daten sind somit generell noch stärker geschützt als bisher.
Wegfall der Übermittlungssperre bei Internetauskünften
Die derzeit noch bestehende Übermittlungssperre bei Auskünften, die automatisiert über das Internet erteilt werden (z.B. Melderegisterauskunft online) entfällt ersatzlos. Diese Übermittlungssperre hat lediglich den technischen Weg der Auskunft behindert, nicht aber die Auskunft selbst. Durch die langjährige Praxis und die Pflicht zur Verschlüsselung der Auskunft ist der Datenschutz jedoch ausreichend gewährleistet. Der Gesetzgeber hat die Sperre deshalb gestrichen und damit die anfragende Stelle und die Behörde entlastet.
Und sonst?
Das Bundesmeldegesetz beinhaltet eine Vielzahl weiterer Änderungen (z.B. Abschaffung der Meldepflicht in Krankenhäusern; Eintragung eines bedingten Sperrvermerkes in bestimmten Einrichtungen wie z. B. Frauenhäusern, Suchtkliniken u. a.), die jedoch überwiegend nicht praxisrelevant sind. Sie werden hier deshalb nicht alle aufgeführt. Wie eine Hausverwaltung in Essen solche Formalitäten für Sie erledigt, lesen Sie auf unserer Leistungsseite. Antworten auf weitere Fragen finden Sie in den häufigen Fragen. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne eine Mail schicken an buergeramt@einwohneramt.essen.de.
Hausverwaltung Gottschling, Essen
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