Wohnungseigentümer, die einer durchgeführten Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme nicht zugestimmt haben, müssen sich selbst dann an den Kosten hierfür beteiligen, wenn der zugrundeliegende Beschluss erfolgreich angefochten worden ist.
Eigentümer muss trotz erfolgreicher Beschlussanfechtung zahlen
Der WEG-Verwalter muss Beschlüsse der Wohnungseigentümer grundsätzlich unverzüglich umsetzen. Das gehört zu den Aufgaben der WEG-Verwaltung. Das gilt auch für Beschlüsse über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung. Wird ein solcher Beschluss erfolgreich angefochten, sind die Arbeiten oft schon erledigt. Rückgängig machen lassen sie sich dann meist nicht mehr. Dann stellt sich die Frage, ob die Eigentümer, die gegen die Maßnahme gestimmt haben, von den Kosten der Maßnahme befreit sind oder wie alle anderen Eigentümer ihren Anteil leisten müssen.
Der BGH hat diese Frage nun im letzteren Sinne entschieden. Den Karlsruher Richtern zufolge wird ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann.
Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, in § 16 Abs. 2 WEG die Kostenverteilung ohne Rücksicht auf das Abstimmungsverhalten zu regeln. Für bauliche Veränderungen sieht § 16 Abs. 6 WEG vor, dass Eigentümer ohne Zustimmung auch keine Kosten tragen. Auf Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung sei diese Regel aber nicht analog anwendbar.
Zudem müsse eine erfolgreiche Anfechtung nicht zur Folge haben, dass die durchgeführten Maßnahmen unbrauchbar sind.
Beschlussanfechtung auch nach Vollzug zulässig
Darüber hinaus haben die Bundesrichter entschieden, dass auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtung besteht, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse nicht sicher auszuschließen sind.
Nur ausnahmsweise entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann. Das kann z. B. anzunehmen sein, wenn ein inhaltsgleicher Zweitbeschluss bestandskräftig geworden ist.
(BGH, Urteil v. 13.5.2011, V ZR 202/10)
Für Eigentümergemeinschaften heißt das: Wer gegen eine Instandsetzung stimmt, zahlt trotzdem mit. Umso wichtiger ist eine saubere Vorbereitung der Beschlüsse. Eine gut organisierte WEG-Verwaltung in Essen holt Angebote ein und erklärt die Kostenfolgen vorab. Was diese Betreuung kostet, zeigen die Preise der WEG-Verwaltung. Wer unzufrieden ist, kann über einen Verwalterwechsel nachdenken.
Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1308730701.89
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