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BGH: „Weißen“ ist nicht dasselbe wie „Streichen“

Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter zum „Weißen“ der Wände verpflichtet, enthält eine unzulässige Farbvorgabe und ist daher unwirksam.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.
Der Formularmietvertrag überträgt die Renovierungspflicht auf den Mieter. Zum Umfang der Arbeiten heißt es dort, diese umfassten unter anderem „das Weißen der Decken und Oberwände“. Bei Ende des Mietverhältnisses weigerte sich der Mieter, Schönheitsreparaturen auszuführen. Die Vermieterin beauftragte daraufhin einen Handwerker mit diesen Arbeiten. Die Kosten verlangt sie nun vom Mieter als Schadensersatz.

Entscheidung

Der BGH gibt dem Mieter Recht.
Die Renovierungsklausel ist unwirksam, denn sie enthält eine unzulässige Farbvorgabe. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung meint das „Weißen“ von Decken und Wänden nicht nur ein „Streichen“. Es verlangt einen Anstrich mit weißer Farbe. Das benachteiligt den Mieter unangemessen, denn er muss die Wohnung auch während des Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbe dekorieren. Das schränkt ihn in seiner persönlichen Lebensgestaltung ein. Ein anerkennenswertes Interesse der Vermieterin daran besteht nicht.
(BGH, Urteil v. 21.9.2011, VIII ZR 47/11)

Praxis: Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

Klauseln zu Schönheitsreparaturen regelmäßig zu prüfen, gehört zur professionellen Mietverwaltung. Unterlagen und Formulare für Eigentümer stehen unter Downloads für Vermieter bereit. Malerarbeiten und kleine Reparaturen übernimmt unser Hausmeisterservice in Essen.

Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1319547431.02

Hausverwaltung Gottschling, Essen
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