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BGH: Verwalterentlastung ist im Zweifel 1.000 Euro wert

Der Streitwert einer Klage gegen die Verwalterentlastung bestimmt sich nach der Höhe möglicher Ansprüche gegen den Verwalter und dem Wert, den die Vertrauensbekundung hat, die in der Entlastung liegt. Letzterer ist in der Regel mit 1.000 Euro zu veranschlagen.

Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer hat Anfechtungsklage gegen einen Entlastungsbeschluss erhoben. Über die Entlastung entscheidet die Versammlung, die eine WEG-Verwaltung in Essen vorbereitet. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Streitwert wurde auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Eigentümer Berufung ein. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 500 Euro herab. Der Streitwert bemesse sich nach der wirtschaftlichen Belastung des Wohnungseigentümers. Maßgeblich sei sein Miteigentumsanteil. Der Anteil des Eigentümers an möglichen Forderungen gegen den Verwalter betrage 814 Euro. Da die Durchsetzung der Forderung unsicher sei, sei dieser Wert noch um die Hälfte zu kürzen.

Nach Reduzierung des Streitwerts wies das Landgericht die Berufung als unzulässig zurück, weil die Berufungssumme von 600 Euro nicht erreicht sei. Hiergegen legte der Eigentümer Beschwerde ein.

Entscheidung

Die Beschwerde hat Erfolg. Der BGH setzt den Streitwert auf 1.000 Euro fest, so dass die Berufung zulässig ist.

Der Streitwert entspricht dem Interesse des Klägers, das dieser an der Aufhebung der Verwalterentlastung hat. Bei der Bemessung ist der Wert von Forderungen gegen den Verwalter zu berücksichtigen, wenn die Entlastung wegen solcher Forderungen verweigert wird oder verweigert werden soll.

Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung des Interesses aber auch der Zweck, den die Entlastung des Verwalters neben dem Verzicht auf eventuelle Forderungen hat. Sie dient nämlich dazu, die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen.

Neben möglichen Forderungen zählt der Wert der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Er hängt nicht vom Volumen der Jahresabrechnung ab und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen nähere Anhaltspunkte, ist dieser Wert mit 1.000 Euro zu veranschlagen.

Der Wert der denkbaren Forderungen des Eigentümers konnte hier aus bestimmten Gründen nicht in die Streitwertfestsetzung einfließen. Deshalb wurde der Streitwert insgesamt auf 1.000 Euro festgesetzt.

(BGH, Beschluss v. 31.3.2011, V ZB 236/10)

Für Eigentümer heißt das: Hinter der Entlastung steht mehr als eine Formalie. Sie ist auch ein Zeichen von Vertrauen in die Verwaltung. Welche Leistungen dahinterstehen, lesen Sie bei den Aufgaben der WEG-Verwaltung. Eine klare Jahresabrechnung liefert Ihnen die Hausverwaltung Essen von GOTTSCHLING Immobilien. Fehlt das Vertrauen dauerhaft, hilft der Wechsel der Hausverwaltung weiter.

Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1305017293.01

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