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Hausverwaltung

BGH: Verwalter muss keine Kopien verschicken

Ein Wohnungseigentümer, der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen möchte, muss dies in der Regel im Büro des Verwalters tun. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Verwalter Kopien übersendet.

Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer verlangt vom Verwalter, dass dieser ihm Kopien von Verwaltungsunterlagen anfertigt und übersendet. Der Eigentümer wohnt in der Anlage 21 Kilometer vom Büro des Verwalters entfernt.

Über mehrere Jahre stellte der Eigentümer ca. 100 Anfragen an den Verwalter und bat um schriftliche Auskunft zu Verwaltungsfragen. Der Verwalter beantwortete diese Fragen. Er sandte dem Eigentümer auch Kopien von Unterlagen, die dieser angefordert hatte. Teilweise ließ sich der Verwalter die Kosten erstatten. An Eigentümerversammlungen nahm der Eigentümer nicht teil.

Der Eigentümer verlangt nun vom Verwalter, ihm von bestimmten weiteren Verwaltungsunterlagen Kopien zu übersenden, hilfsweise gegen Kostenerstattung. Der Verwalter meint, er müsse keine Kopien übersenden. Der Eigentümer könne die Unterlagen auch bei ihm im Büro einsehen.

Entscheidung

Der BGH gibt dem Verwalter Recht.

Eigentümer haben keinen Anspruch gegen den Verwalter, dass dieser Kopien von Verwaltungsunterlagen fertigt und ihnen zusendet, auch nicht gegen Kostenerstattung. Das Informationsrecht der Eigentümer ist ausreichend gewahrt. Sie können die Unterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters einsehen und dort auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

Wohnungseigentümer haben gegen den Verwalter einen Anspruch darauf, sämtliche Verwaltungsunterlagen einzusehen. Das Einsichtsrecht unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen, wie z. B. einem besonderen rechtlichen Interesse des Wohnungseigentümers. Es findet seine Grenzen nur im Verbot des Rechtsmissbrauchs und im Schikaneverbot.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das Einsichtsrecht grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters. Dort liegt der Schwerpunkt der Verwaltung. Hingegen liegt der Schwerpunkt der Verwaltertätigkeit nicht am Ort der Wohnungseigentumsanlage. Vor Ort ergreift der Verwalter nur die Maßnahmen, die zur Instandhaltung und Instandsetzung der Anlage nötig sind. Er prüft ausgeführte Arbeiten und nimmt sie ab, verhandelt mit örtlichen Handwerkern und Behörden und überwacht die Einhaltung der Hausordnung. Die übrigen Aufgaben der WEG-Verwaltung erledigt der Verwalter üblicherweise in seinem Büro.

Dem Eigentümer war es hier auch zuzumuten, eine Fahrt von 21 Kilometern zur Einsichtnahme beim Verwalter auf sich zu nehmen. Ob Eigentümer bei großer Entfernung zwischen Anlage und Verwalterbüro die Einsicht vor Ort verlangen können, ließ der BGH offen. Darauf kam es wegen der zumutbaren Entfernung von 21 Kilometern nicht an.

Da der Verwalter den Eigentümern nicht außerhalb seiner Geschäftsräume Einsicht in die Unterlagen gewähren muss, muss er ihnen auch keine Kopien senden. Bei der Einsichtnahme beim Verwalter können sich die Eigentümer aber auf eigene Kosten Kopien anfertigen bzw. anfertigen lassen.

(BGH, Urteil v. 11.2.2011, V ZR 66/10, veröffentlicht am 14.3.2011)

Einsicht in die Verwaltungsunterlagen

Wer Unterlagen sehen will, vereinbart am besten vorher einen Termin. In der WEG-Verwaltung legen wir Eigentümern die Unterlagen im Büro in Essen vor.

Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1300105553.48

In eigener Sache

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