In einem gewerblichen Mietverhältnis kann der Vermieter den Mieter auch durch Formularvertrag verpflichten, die Kosten für die Hausverwaltung zu tragen.
Hintergrund
Der Vermieter gewerblicher Mieträume verlangt vom Mieter die Zahlung von Verwaltungskosten. Solche Objekte betreuen wir im Property Management für Essen und das Ruhrgebiet. In einer Anlage zum Mietvertrag sind die Mietnebenkosten, die der Mieter tragen muss, aufgeführt. Dort sind unter Nr. 17 als sonstige Betriebskosten u. a. „die Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung der Mietsache“ genannt. Der Mieter leistet monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten.
Aus der Betriebskostenabrechnung 2005 ergibt sich eine Nachzahlung von 5.200 Euro. Der Mieter weigert sich, den hierin enthaltenen Anteil der Verwaltungskosten von 2.650 Euro zu zahlen.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Der Mietvertrag enthält eine wirksame Verpflichtung des Mieters, die Verwaltungskosten zu tragen.
Eine in einem gewerblichen Mietverhältnis vereinbarte Formularklausel zur Umlage der „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ ist nicht überraschend und benachteiligt den Mieter auch nicht unangemessen. Die Umlage von Verwaltungskosten auf den gewerblichen Mieter ist nicht so ungewöhnlich, dass dieser als Vertragspartner damit nicht zu rechnen braucht.
Die Bewertung der Klausel hängt nicht von der Höhe der Kosten im Einzelfall ab. Auch das Verhältnis zu anderen Positionen zählt nicht. Denn bei Vertragsschluss muss noch nicht feststehen, welche Kosten entstehen. Vor überhöhten Forderungen schützt den Mieter das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot. Es verpflichtet den Vermieter, nicht erforderliche Kosten nicht umzulegen.
Ein Überraschungseffekt ergibt sich hier auch nicht aus der Stellung der Klausel über die Verwaltungskosten im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Klausel steht zwar unter Nr. 17 und nennt keine Beträge. Den Eindruck einer unbedeutenden Position erweckt sie deshalb aber nicht.
(BGH, Urteil v. 4.5.2011, XII ZR 112/09)
Für Vermieter heißt das: Bei Gewerbeflächen dürfen die Kosten der Verwaltung im Formularvertrag stehen. Eine klare Nebenkostenanlage beugt Streit über die Abrechnung vor. Die laufende Mietverwaltung in Essen übernimmt Abrechnung und Schriftverkehr für Sie. Rund ums Objekt sorgt unser Hausmeisterservice in Essen für einen gepflegten Eindruck. Für den gesamten Bestand bieten wir die Hausverwaltung Essen aus einer Hand.
Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1308123595.24
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