Ein in einer Anzeige auf „Immobilienscout 24“ enthaltener Hinweis auf eine Maklerprovision kann ein eindeutiges Provisionsverlangen darstellen und Grundlage für einen Maklervertrag sein.
Hintergrund
Eine Immobilienmaklerin verlangt Maklerprovision für die Vermittlung eines Baugrundstücks. Die Maklerin hatte das Grundstück in einer Anzeige im Internet-Portal „Immobilienscout24“ angeboten. Die Anzeige enthielt Angaben zu Größe und Kaufpreis sowie den Hinweis „Provision 7,14 Prozent“.
Der spätere Erwerber meldete sich telefonisch bei der Maklerin und bekundete sein Interesse an dem Grundstück. Die Maklerin teilte ihm die Adresse des Grundstücks und die Kontaktdaten des Verkäufers mit. Kurze Zeit darauf schlossen Verkäufer und Erwerber einen notariellen Kaufvertrag. Die Maklerin stellte dem Erwerber eine Maklerprovision von 60.690 Euro in Rechnung.
Der Erwerber bestreitet, dass ein Maklervertrag zustande gekommen sei, und wendet zudem ein, das Grundstück sei ihm schon bekannt gewesen.
Entscheidung
Die Anzeige enthält ein eindeutiges Provisionsverlangen, das Grundlage eines Maklervertrags sein kann.
Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Dafür gelten allerdings strenge Anforderungen. Wer sich an einen Makler wendet, der mit „Angeboten“ werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft, eine Maklerprovision zu zahlen, wenn er das Objekt kauft. Der Interessent darf davon ausgehen, dass der Makler für den Verkäufer tätig ist und nicht auch von ihm eine Provision erwartet.
Makler muss auf Käuferprovision hinweisen
Anderes gilt nur, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich schlüssig zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will.
Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags liegt grundsätzlich noch nicht in der Anzeige des Maklers. Eine durch die Anzeige veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler kann aber dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Weist er in einem Zeitungs- oder Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, kann der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen. Erhält er auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, löst das den Anspruch auf Zahlung der Provision aus.
Der BGH konnte nicht abschließend beurteilen, ob hier ein Maklervertrag zustande gekommen ist. Auch die Frage der Vorkenntnis ist noch offen. Deshalb hat er den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Was Verkäufer und Käufer daraus lernen
Schon das Inserat entscheidet darüber, wer am Ende die Provision zahlt. Wer diese Punkte vorher klären will, findet sie in den Tipps zum Immobilienverkauf. Wie ein begleiteter Verkauf abläuft, zeigt die Seite zum Immobilienverkauf in Essen. Vor dem Inserat steht der realistische Preis, und dafür sorgt eine Immobilienbewertung. Wer ohne Makler verkaufen möchte, sollte vorher die Gefahren beim privaten Immobilienverkauf kennen.
(BGH, Urteil v. 3.5.2012, III ZR 62/11)
Hausverwaltung Gottschling, Essen
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