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BGH: Ort einer Eigentümerversammlung darf nicht spontan verlegt werden

Wenn sich Wohnungseigentümer schriftlich darauf geeinigt haben, wann und wo eine Eigentümerversammlung abgehalten werden soll, darf der Ort dieser Versammlung nicht einseitig geändert werden.

Zwei Eigentümer, kein Verwalter: Das kann Streit geben

Hintergrund

Zwei Wohnungseigentümer streiten um die Frage, ob eine Eigentümerversammlung wirksam einberufen worden ist.

Ursprünglich hatten sich die Eigentümer schriftlich darauf geeinigt, dass in den Kanzleiräumen eines Anwalts eine „Voll/Universalversammlung“ stattfinden sollte. Auf die formellen Einberufungsvoraussetzungen des WEG wollten sie dabei verzichten.

Die Eigentümer konnten sich aber nicht einigen, wer die Versammlung leiten und welche Tagesordnungspunkte sie behandeln sollte. Daraufhin sagte ein Eigentümer seine Teilnahme ab. Der andere Eigentümer führte die Versammlung trotzdem durch. Da ihm der Zutritt zu dem ursprünglich vereinbarten Raum verwehrt wurde, verlegte er die Versammlung in die Räume seines eigenen Anwalts.

Die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse wurden angefochten.

Entscheidung

Der BGH meint: zu Recht! Die Beschlüsse sind ungültig, weil sie nicht in einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung gefasst worden sind.

Ein Einberufungsmangel liegt hier vor. Die Eigentümerversammlung fand nicht an dem Ort statt, den die Wohnungseigentümer bei der Einberufung schriftlich und einvernehmlich festgelegt hatten. Die Versammlung hätte also nicht ohne Einverständnis des anderen Teils an einen anderen Ort verlegt werden dürfen.

Hier spielte es auch keine Rolle, dass den Eigentümern der Zutritt zum ursprünglich vorgesehenen Versammlungsort verwehrt worden war. Es gibt kein Selbsthilferecht einzelner Wohnungseigentümer für den Wechsel des vereinbarten Versammlungsorts. Es lag auch kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben vor. Denn die Eigentümer, die die Versammlung abgesagt hatten, hatten sachliche Gründe dafür. Man hatte sich weder auf eine Tagesordnung noch auf einen Versammlungsleiter einigen können.

(BGH, Urteil v. 10.6.2011, V ZR 222/10)

Versammlung sauber einberufen

Ort und Zeit gehören verbindlich in die Einladung. Eine erfahrene WEG-Verwaltung übernimmt die Einberufung und die Leitung der Versammlung. Wer noch keinen Verwalter hat oder einen Verwalterwechsel plant, spricht uns als Hausverwaltung in Essen an.

Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1311588133.59

Hausverwaltung Gottschling, Essen
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