Die Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers mit Stimmenmehrheit erneut zu beschließen und so neu zu begründen. Ein dennoch gefasster Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
Hintergrund
Entscheidung
Keine Beschlusskompetenz für „alte“ Rückstände
Saubere Jahresabrechnung als Verwalteraufgabe
Hausverwaltung Gottschling, Essen
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