Für Schadensersatzansprüche einer WEG gegen den Mieter eines Miteigentümers wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum gilt die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist von 6 Monaten nicht.
Hintergrund
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Fahrstuhls.
Die Mieter hatten in einer Wohnungseigentumsanlage eine Wohnung gemietet. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten sie den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, um Möbel zu transportieren. Dabei beschädigten sie den Fahrstuhl.
Die WEG hat ihren Schadensersatzanspruch abgetreten. Der Abtretungsempfänger reichte im Dezember 2009 Klage auf 6.700 Euro Schadensersatz ein.
Die Mieter sind der Meinung, der Schadensersatzanspruch sei verjährt. Auch hier gelte die sechsmonatige mietrechtliche Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB.
Entscheidung
Der Anspruch ist nicht verjährt.
§ 548 Abs. 1 BGB stammt aus dem Mietrecht. Auf den Schadensersatzanspruch einer WEG wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter ist die Vorschrift nicht anwendbar. Ein solcher Anspruch unterliegt der gesetzlichen Regelverjährung von 3 Jahren.
(BGH, Urteil v. 29.6.2011, VIII ZR 349/10)
Praxis: Schäden am Gemeinschaftseigentum
Wer Schäden am Gemeinschaftseigentum verfolgt, braucht Fristen und Belege im Griff. Das leistet eine professionelle WEG-Verwaltung. Welche Pflichten dahinterstehen, fasst die Seite zu den Aufgaben einer WEG-Verwaltung zusammen. Für Kontrolle und kleine Reparaturen vor Ort sorgt unser Hausmeisterservice für Ihre Anlage.
§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) …
Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1309274407.41
Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de

