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BGH: Kläger kann bei Beschlussanfechtung Adressen nachreichen

Die einmonatige Klagefrist bei der Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer wird durch Zustellung an den Verwalter gewahrt. Namen und Anschriften der Eigentümer können im Berufungsverfahren nachgereicht werden.

Fehlende Angaben ergänzen – besser spät als nie

Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer hat mehrere Beschlüsse vor dem Amtsgericht angefochten. Die Eigentümer hatten sie auf einer Eigentümerversammlung gefasst. Die Versammlung vorzubereiten und die Beschlüsse sauber zu protokollieren, gehört zu den Aufgaben der WEG-Verwaltung. Die Klage, die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wurde dem Verwalter zugestellt. Eine Eigentümerliste war nicht beigefügt.

Im Prozess vor dem Amtsgericht legte der klagende Wohnungseigentümer eine Liste mit den Namen der übrigen Eigentümer vor. Die Adressen fehlten allerdings. Das Amtsgericht hielt die Klage trotzdem für zulässig und hat dieser teilweise stattgegeben.

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht teilten die übrigen Wohnungseigentümer ihre ladungsfähigen Anschriften mit.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Klage zulässig ist.

Entscheidung

Die Klage war zunächst unzulässig, weil die Anschriften der beklagten Wohnungseigentümer nicht angegeben waren. Das Amtsgericht hätte die Klage daher als unzulässig abweisen müssen.

Die Klage ist aber dadurch zulässig geworden, dass die fehlenden Angaben in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht nachgeholt worden sind. Hierzu reichte es aus, dass die beklagten Eigentümer ihre Anschriften selbst mitgeteilt haben.

Trotz der verspäteten Mitteilung der Anschriften ist auch die einmonatige Klagefrist gewahrt. Die Klage wurde rechtzeitig dem Verwalter als gesetzlichem Zustellungsvertreter zugestellt. Die Ausschlussfristen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sollen für rasche Klarheit sorgen. Eigentümer und Verwalter sollen früh wissen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird. Da der Verwalter gehalten ist, die Wohnungseigentümer zu informieren, wird dieser Zweck auch dann erreicht, wenn die Klage fristwahrend dem Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zugestellt worden ist. Auf die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die beklagten Wohnungseigentümer mit Name und ladungsfähiger Anschrift bezeichnet worden sind, kommt es dann nicht an.

(BGH, Urteil v. 20.5.2011, V ZR 99/10)

Für Gemeinschaften heißt das: Der Verwalter ist die zentrale Stelle für Zustellungen. Eine gepflegte Eigentümerliste erspart im Streitfall viel Ärger. Wie eine WEG-Verwaltung in Essen das organisiert, erklären wir Ihnen gern. Wir betreuen Eigentümergemeinschaften außerdem als Hausverwaltung im Ruhrgebiet. Vorlagen und Formulare finden Sie in unserem Bereich Downloads und Vorlagen.

Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1310722225.72

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