Logo-Gottschling-Immobilien-Hausverwaltung
Hausverwaltung

BGH: Kein Sicherheitszuschlag bei Betriebskostenanpassung

Die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten orientiert sich an der letzten Betriebskostenabrechnung. Einen pauschalen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent auf den so ermittelten Wert darf der Vermieter hierbei nicht erheben.

Ohne besondere Anhaltspunkte kein Zuschlag

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung legte für das Jahr 2008 eine Betriebskostenabrechnung vor. Hieraus ergab sich eine Nachforderung zu ihren Gunsten. Die Vermieterin erklärte daraufhin eine Anpassung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen. Die Höhe ermittelte sie aus dem Ergebnis der Betriebskostenabrechnung, geteilt durch zwölf Monate. Zusätzlich setzte sie einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent auf die bisher ermittelten Kosten an. Diesen Sicherheitszuschlag akzeptieren die Mieter nicht.

Entscheidung

Der BGH gibt den Mietern Recht.

Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann der Vermieter bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigen. Einen abstrakten „Sicherheitszuschlag“ von 10 % darf er dagegen nicht aufschlagen. Ein solcher Zuschlag ist nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigt.

Betriebskosten sauber abrechnen

Vorauszahlungen lassen sich nur mit belastbaren Zahlen anpassen. Eine professionelle Mietverwaltung rechnet jede Position nachvollziehbar ab. Umlagefähige Leistungen wie die Treppenhausreinigung in Essen oder die Gartenpflege vergeben wir zu festen Preisen. So bleibt Ihre Hausverwaltung Essen für Mieter und Eigentümer nachvollziehbar.

(BGH, Urteil v. 28.9.2011, VIII ZR 294/10)

Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?Subarea=News&newsID=1317295213.15&chorid=01816042&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FImmobilienVerwaltung%2F357%2F01816042%2F2011-10-05%2FTop-News%3A%20BGH%3A%20Kein%20Sicherheitszuschlag%20bei%20Betriebskostenanpassung

Hausverwaltung Gottschling, Essen
www.gottschling-immobilien.de
kontakt@gottschling-immobilien.de

Vorheriger Beitrag
BGH: Mieter muss Einbau von Funk-Ablesegeräten dulden
Nächster Beitrag
BGH: Garage kann separat kündbar sein

Ähnliche Beiträge

Logo-Gottschling-Immobilien-Hausverwaltung
Es wurden keine Ergebnisse gefunden.

Accessibility Toolbar