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BGH: Hobbyraum ist nicht zum Wohnen da

Ein in der Teilungserklärung als „Hobbyraum“ ausgewiesener Raum darf nicht zu Wohnzwecken benutzt werden. Darauf, ob die Wohnnutzung im Einzelfall stört, kommt es nicht an.

Schrauben ja, Übernachten nein

Hintergrund

Eine Eigentümergemeinschaft klagt gegen einige ihrer Mitglieder. Diese besitzen eine Wohnung und einen Raum im Keller. Wer die Teilungserklärung im Blick behält, erspart der Gemeinschaft solche Prozesse. Genau das leistet eine sorgfältige WEG-Verwaltung in Essen. Der Raum ist in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum bezeichnet. Die Eigentümer leben mit ihren drei Kindern in der Wohnung. Zwei der Kinder übernachten regelmäßig im Hobbyraum. Die Eigentümer des Hobbyraums haben eine behördliche Genehmigung zur Umnutzung.

Die WEG verlangt von den Eigentümern, die Nutzung des Hobbyraums als Übernachtungsquartier zu unterlassen. Vor dem Amtsgericht und dem Landgericht hatte die Klage der WEG Erfolg.

Die Wohnungseigentümer möchten gegen das Urteil des Landgerichts Revision einlegen und beantragen Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren.

Entscheidung

Der BGH weist das Ansinnen der Eigentümer zurück. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage der WEG zu Recht stattgegeben.

Ein Raum, den die Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausweist, darf nicht dauerhaft zum Wohnen dienen. Die beklagten Eigentümer sind verpflichtet, die Nutzung ihres Hobbyraums zu Wohnzwecken zu unterlassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Wohnen und Schlafen im konkreten Fall gerade niemanden stört. Die behördliche Genehmigung zur Umnutzung ist im Verhältnis zwischen WEG und Eigentümern ebenfalls ohne Belang.

Auch der Einwand der Eigentümer, ein eventueller Unterlassungsanspruch sei verjährt, greift nicht. Bei einem Anspruch, der auf eine dauernde Unterlassung gerichtet ist, beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Zuwiderhandlung neu.

(BGH, Beschluss v. 16.6.2011, V ZA 1/11)

Für Eigentümer heißt das: Ein Hobbyraum bleibt ein Hobbyraum, auch wenn das Amt eine Umnutzung erlaubt. Wer eine Nutzung ändern will, braucht dafür die Gemeinschaft. Welche Aufgaben dabei auf den Verwalter zukommen, zeigen die Aufgaben der WEG-Verwaltung. Eine zuverlässige Hausverwaltung in Essen prüft solche Fälle, bevor daraus ein Rechtsstreit wird. Bei Fragen zur Teilungserklärung hilft Ihnen unser Team in Essen weiter.

Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?Subarea=News&newsID=1313581455.36&chorid=00571807&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FImmobilienWirtschaft%20%2F142%2F00571807%20%2F2011-08-18%2FTop-News%3A%20BGH%3A%20Hobbyraum%20ist%20nicht%20zum%20Wohnen%20da

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