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BGH: Gericht kann Notverwalter einsetzen

Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ein untauglicher Verwalter abberufen und ein tauglicher Verwalter bestellt wird. Auf Antrag kann das Amtsgericht auch einen Notverwalter einsetzen, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht.

Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Das ergibt sich aus § 21 Abs. 4 WEG. Ist der Verwalter für seine Aufgaben ungeeignet, kann daher jeder Wohnungseigentümer die Abberufung verlangen. Die Gemeinschaft muss dann einen geeigneten Verwalter bestellen. In der Praxis heißt das: die Hausverwaltung wechseln.

In dringlichen Fällen kann das Amtsgericht per einstweiliger Verfügung mit sofortiger Wirkung einen Notverwalter einsetzen. Zwar ist durch die WEG-Reform die gesetzliche Vorschrift zur Notverwalterbestellung entfallen. Einen Notverwalter kann das Gericht aber weiterhin bestellen.

Anders als nach der Rechtslage vor der WEG-Reform kann das Amtsgericht den Notverwalter aber nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf Antrag bestellen. Dies setzt kein eigenständiges Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus. Der Antrag kann auch in einem anhängigen Hauptsacheverfahren über den Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung gestellt werden.

(BGH, Urteil v. 10.6.2011, V ZR 146/10)

Wenn die Verwaltung nicht liefert

Bevor es vor Gericht geht, lohnt der Blick auf einen geordneten Wechsel. Wie eine WEG-Verwaltung arbeitet und was sie kostet, zeigen die Preise der WEG-Verwaltung. Als Hausverwaltung in Essen übernehmen wir Gemeinschaften auch kurzfristig.

Quelle: http://www.haufe.de/immobilien/newsDetails?newsID=1312544238.33

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