Ein Mieterhöhungsverlangen ist nicht deshalb formell unwirksam, weil der Vermieter nicht den neuesten Mietspiegel, der kurz zuvor veröffentlicht worden ist, sondern den bisher geltenden Mietspiegel verwendet hat.
Vermieter muss Mieterhöhung begründen
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung in Berlin hat den Mieter mit Schreiben vom 29.6.2011 aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Dieses Verlangen hat er mit dem Berliner Mietspiegel 2007 begründet. Er ordnete die Wohnung in ein bestimmtes Mietspiegelfeld ein und errechnete daraus die verlangte Mieterhöhung. Solche Schreiben rechtssicher vorzubereiten, gehört zur Mietverwaltung in Essen.
Kurz zuvor, am 24.6.2009 war der neue Berliner Mietspiegel 2009 veröffentlicht worden. Der Mieter meint, das Mieterhöhungsverlangen sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter nicht den neuesten Mietspiegel für seine Begründung verwendet habe.
Entscheidung
Der BGH folgt der Argumentation des Mieters nicht.
Der Vermieter hat ein wirksames Mieterhöhungsverlangen gestellt. Er nimmt darin zwar noch auf den Mietspiegel 2007 Bezug, obwohl wenige Tage zuvor der Mietspiegel für das Jahr 2009 erschienen war. Dem Mieterhöhungsverlangen fehlt deshalb aber nicht die nach § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderliche Begründung. Vielmehr handelt es sich um einen bloß inhaltlichen Fehler, ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld.
Der BGH hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Parteien streiten nämlich auch darüber, ob die Mieterhöhung richtig berechnet ist. Außerdem sind noch offene Punkte im Sachverhalt zu klären.
(BGH, Urteil v. 6.7.2011, VIII ZR 337/10)
Für Vermieter heißt das: Ein Mieterhöhungsverlangen scheitert nicht schon an einem älteren Mietspiegel. Trotzdem sollte die Begründung von Anfang an sitzen. Wer seine Wohnungen aus der Hand geben möchte, findet in der professionellen Verwaltung von Mietobjekten einen Partner. Wir betreuen Mietobjekte in allen Stadtteilen, zum Beispiel in der Mietverwaltung Essen-Rüttenscheid. Fragen zur Mieterhöhung beantwortet Ihnen unser Bereich mit häufigen Fragen.
Hausverwaltung Gottschling, Essen
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